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César-Franck-Gesellschaft e.V.

Internationale Vereinigung

º Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen César-Franck-Gesellschaft e. V. – Internationale Vereinigung.
Die César-Franck-Gesellschaft ist eine internationale Vereinigung mit Sitz in Köln. Sie hat durch die Eintragung in das Vereinsregister in Köln Rechtsfähigkeit erlangt.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Bestimmung und Zielsetzung des Vereins

1. César Franck (1822-1890) gehört als Komponist, Organist und Kompositionslehrer zu den bedeutenden Persönlichkeiten des französischen Musiklebens im 19. Jahrhundert. Der wissenschaftlichen Erschließung seines Lebens, Werkes und Nachwirkens ein Forum zu schaffen ist der Hauptzweck der César-Franck-Gesellschaft. Dieser wird insbesondere verwirklicht durch die Planung und Durchführung von wissenschaftlichen Kolloquien und Symposien, wissenschaftlichen Publikationen, Konzerten und die Einrichtung und Pflege einer Internet-Präsenz. Langfristiges Ziel ist die Vorbereitung einer kritischen Gesamtausgabe seiner Werke.
2. Die César-Franck-Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der César-Franck-Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Aufwendungen für die Vereinsarbeit auf Antrag und nach Beschluss der Mitgliederversammlung können jedoch ersetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Kostenerstattungen oder sonstige Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Finanzierung der César-Franck-Gesellschaft erfolgt durch die festgelegten Mitgliedsbeiträge, Sponsorenbeiträge, Schenkungen, Spenden und andere Zuwendungen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die die Regelungen der Satzung beachten.
2. Über die Aufnahme natürlicher Personen und juristischer Personen entscheiden der Geschäftsführende Vorstand oder die von ihm ermächtigten Organe jeweils auf Grundlage eines schriftlichen Antrags.
3. Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod
- durch Kündigung, die zum Ende eines Geschäftsjahres gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand oder den zur Aufnahme ermächtigten Organen schriftlich erklärt werden kann. Mit dem Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
- durch Ausschluss durch den Geschäftsführenden Vorstand oder die zur Mitgliedsaufnahme ermächtigten Organe.
- durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
4. Die Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Mit juristischen Personen (oder institutionellen Mitgliedern) vereinbart der Vorstand individuelle Jahresbeiträge.
5. Alle Mitglieder sind den genannten Zielen auf der Grundlage der festgelegten Aufgaben gemäß §2 der Satzung verpflichtet. Die Mitarbeit in der César-Franck-Gesellschaft erfolgt ohne Entgelt. Ausgenommen hiervon sind gegebenenfalls hauptamtlich oder vorwiegend für die Gesellschaft tätige Kräfte.
6. Über eine Ehrenmitgliedschaft in der César-Franck-Gesellschaft entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschlussfassung.

§ 4 Organe der César-Franck-Gesellschaft

Die Organe der César-Franck-Gesellschaft sind

a) der Vorstand
b) das Kuratorium
c) die Mitgliederversammlung.

§ 5 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten gemeinsam die César-Franck-Gesellschaft nach außen. Die beiden Vorsitzenden sind alleinvertretungsberechtigt.
2. Die beiden Vorsitzenden werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.
3. Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils für drei Jahre gewählt.

§ 6 Das Kuratorium

Das Kuratorium dient der Beratung des Vorstandes.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung gehören mit Stimmrecht der Vorstand und die Mitglieder an.
1.1. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen und geleitet. Außerdem ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von der Hälfte der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
1.2. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von vier Wochen mit Angabe der Tagesordnung. Die Versammlung wird vom Vorstand geleitet. Die Versammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
2. Der Geschäftsführende Vorstand hat zwei Stimmen, den anderen Stimmberechtigten kommt jeweils eine Stimme zu, die nur persönlich und unmittelbar abgegeben werden kann. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. Der Mitgliederversammlung obliegen:
- die Wahl des Vorstandes
- die Entgegennahme der Jahresrechnung
- die Entlastung des Vorstandes
- die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
- die Beschlussfähigkeit über Satzungsänderungen
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich in einem Protokollbuch niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 8 Satzungsänderung

Zur Satzungsänderung bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung können aus dem Vorstand oder aus der Mitgliederversammlung kommen.

§ 9 Auflösung der Gesellschaft

1. Zur Auflösung der César-Franck-Gesellschaft bedarf es eines übereinstimmenden Beschlusses des Vorstandes und der Mitgliederversammlung in Dreiviertelmehrheit, bei letzterer bezogen auf die anwesenden Mitglieder. Der Antrag auf Auflösung muss mit Begründung sieben Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugesandt werden.
2. Die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder beschließen bei Auflösung der César-Franck-Gesellschaft oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes über die Zuweisung des Vereinsvermögens an eine gemeinnützige kulturelle Einrichtung, die es den bisherigen gemeinnützigen Zwecken der César-Franck-Gesellschaft entsprechend zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag ihrer Verabschiedung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

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